Das Regionalgericht sei in der Verfügung vom 27. Mai 2025 wohl fälschlicherweise davon ausgegangen, dass eine Beschwerde nur bis zum Obergericht des Kantons Bern möglich sei. 3.2 Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurde sein Gesuch um Terminverschiebung vom 21. Mai 2025 (pag. 1008 der amtlichen Akten PEN 21 1261) mit Verfügung vom 27. Mai 2025 (pag. 1009 f. der amtlichen Akten PEN 21 1261) abgewiesen. Dass diese Abweisung nicht im Sinne des Beschwerdeführers war, stellt allein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.