3 präsidentin D.________») abgewiesen worden. Es sei folglich unwahr zu behaupten, es habe kein Verschiebungsgesuch gegeben. Dass das Regionalgericht das Gesuch des Beschwerdeführers nicht richtig interpretiert habe, könne nicht ihm als Versäumnis angerechnet werden. Das Regionalgericht sei in der Verfügung vom 27. Mai 2025 wohl fälschlicherweise davon ausgegangen, dass eine Beschwerde nur bis zum Obergericht des Kantons Bern möglich sei.