Vorliegend sind lediglich die Abweisung der Neubeurteilung sowie die Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers zu prüfen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum anhängig gemachten Berufungsverfahren gehen über den Streitgegenstand hinaus. Auf diese Ausführungen ist demnach nicht einzutreten. Die diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sind entsprechend ebenfalls nicht von Relevanz für das Beschwerdeverfahren.