BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – vorbehältlich des Nachfolgenden – einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sowie in seinen Schlussbemerkungen diverse Ausführungen zum von ihm parallel anhängig gemachten Berufungsverfahren. Vorliegend sind lediglich die Abweisung der Neubeurteilung sowie die Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers zu prüfen.