Mit Schreiben vom 21. September 2025 teilte der Gesuchsgegner 2 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte. Mit Verfügung vom 26. September 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Eingaben und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Mit Schreiben vom 30. September 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein.