Mit Verfügung vom 10. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerde- sowie zwei Ausstandsverfahren und gab dem Gesuchsgegner 1, dem Gesuchsgegner 2, dem Regionalgericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 16. September 2025 verlangte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 19. September 2025 teilte der Gesuchsgegner 1 mit, dass aus seiner Sicht kein Ausstandsgrund vorliege. Mit Schreiben vom 21. September 2025 teilte der Gesuchsgegner 2 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte.