Ausserdem macht es angesichts der Tatsachen, dass der Gerichtsschreiberin bzw. dem Gerichtsschreiber im Rahmen des Verfahrens lediglich beratende Funktion zukommt (Art. 348 Abs. 2 StPO), Änderungen in der Zusammensetzung des Gerichts den Parteien auch nachträglich, gegebenenfalls erst zu Beginn der Hauptverhandlung, in geeigneter Form mitgeteilt werden können und der Wechsel einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers nicht die Folge hat, dass die gesamte Hauptverhandlung wiederholt werden muss, wenig Sinn, die Nennung der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers in der Vorladung als Gültigkeitserfordernis zu betrachten (E. 6.6.-6.8). Erwägungen: