201 Abs. 2 Bst. a StPO, dass die fehlende Nennung der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers auf der Vorladung zu deren Ungültigkeit führt, zumal bei Nichtnennung der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden, entsprechende Rügen zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden können. Ausserdem macht es angesichts der Tatsachen, dass der Gerichtsschreiberin bzw. dem Gerichtsschreiber im Rahmen des Verfahrens lediglich beratende Funktion zukommt (Art.