201 Abs. 2 Bst. a StPO ist primär die frühzeitige Wahrnehmung prozessualer Rechte, insbesondere die Geltendmachung von Ausstandsgründen. Etwaige Rügen ändern jedoch nichts daran, dass die vom Ausstand betroffene Person ihr Amt nach Art. 59 Abs. 3 StPO bis zum Entscheid über einen geltend gemachten Ausstandsgrund weiterhin ausführt und die vorgeladene Person ungeachtet der Geltendmachung eines Ausstandsgrunds verpflichtet ist, der Vorladung Folge zu leisten. Demgemäss entspricht es nicht Sinn und Zweck von Art. 201 Abs. 2 Bst.