Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 25. August 2025 (PEN 21 1261) Regeste Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO; Inhalt der Vorladung, Nennung der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers Die Pflicht zur Bezeichnung der an der Verfahrenshandlung mitwirkenden Personen in der Vorladung gemäss Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO stellt hinsichtlich der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers keine Gültigkeits-, sondern eine Ordnungsvorschrift dar. Die fehlende Nennung der protokollführenden Person in der Vorladung führt nicht zu deren Ungültigkeit (E. 6.5-6.9). Zweck von Art. 201 Abs. 2 Bst.