Sollte der Beschwerdeführer die Termineinladung für den 19. August 2025 nicht rechtzeitig erreicht haben, so wäre dies bedauerlich. Allerdings handelte es sich zu diesem Zeitpunkt gestützt auf den Bericht zur Notfallkonsultation vom 10. Juli 2025 nicht um einen Notfall. Ausserdem stammte die Termineinladung für den 19. August 2025 vom 11. August 2025, woraus wohl zu schliessen ist, dass Termine bei der Universitätsklinik für Augenheilkunde relativ kurzfristig verfügbar sind. So oder anders führen die Symptome des Beschwerdeführers nicht zur Unverhältnismässigkeit der Haft.