7.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die medizinische Betreuung insoweit gewährleistet sei, als der Beschwerdeführer in eine Fachinstitution verlegt werde, wenn dies nötig sein sollte. Die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit obliege primär den Vollzugsbehörden. Angesichts der Konsultationen vom 10. Juli 2025 und 19. August 2025 kämen die Vollzugsbehörden ihrer Verantwortung nach. 7.3 Der Beschwerdeführer erklärt, seine gesundheitliche Situation werde inzwischen zwar ernstgenommen, von der Oberarztsprechstunde vom 19. August 2025 habe er jedoch keine Kenntnis gehabt.