Nach der im Zusammenhang mit Art. 92 StGB entwickelten Rechtsprechung ist der geltend gemachte medizinische Grund immer dann schwerwiegend, wenn die Fortsetzung des Vollzugs das Leben des Verurteilten konkret gefährdet. In anderen Fällen kann die erforderliche Schwere erreicht werden, wenn die Fortsetzung des Vollzugs zwar nicht unmittelbar das Leben der verurteilten Person bedroht, aber dennoch eine ernsthafte Gefahr für ihre Gesundheit darstellt (Urteil des Bundesgerichts 7B_1009/2023 vom 6. Februar 2024 E. 7.1.2 mit Hinweisen). 7.2