Daher muss in jedem Fall eine Interessenabwägung vorgenommen werden, bei der insbesondere der Zweck der Untersuchungshaft, die Schwere des Gesundheitsschadens und die Möglichkeiten der medizinischen Behandlung in der Strafvollzugsanstalt berücksichtigt werden. Nach der im Zusammenhang mit Art. 92 StGB entwickelten Rechtsprechung ist der geltend gemachte medizinische Grund immer dann schwerwiegend, wenn die Fortsetzung des Vollzugs das Leben des Verurteilten konkret gefährdet.