Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt jedoch, dass die Untersuchungshaft aufgehoben wird, wenn sie aufgrund des Gesundheitszustands des Häftlings zu schwerwiegenden Folgen führen könnte, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Daher muss in jedem Fall eine Interessenabwägung vorgenommen werden, bei der insbesondere der Zweck der Untersuchungshaft, die Schwere des Gesundheitsschadens und die Möglichkeiten der medizinischen Behandlung in der Strafvollzugsanstalt berücksichtigt werden.