7. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, nicht hafterstehungsfähig zu sein. 7.1 Im Allgemeinen rechtfertigt eine Krankheit die Entlassung einer beschuldigten Person aus der Untersuchungshaft nicht. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt jedoch, dass die Untersuchungshaft aufgehoben wird, wenn sie aufgrund des Gesundheitszustands des Häftlings zu schwerwiegenden Folgen führen könnte, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen.