Der Strafrahmen für diese Delikte beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Angesichts des mutmasslichen Deliktsbetrags naht damit keine Überhaft. Taugliche Ersatzmassnahmen, die sowohl Kollusions- als auch Fluchtgefahr bannen könnten, sind nicht ersichtlich. Solche werden durch den Beschwerdeführer ausserdem weder genannt noch beantragt. Bereits aus den Haftakten lässt sich schliessen, dass es sich um ein umfangreiches Verfahren handelt. So wurden dem Beschwerdeführer zahlreiche Text- und