Das sei jedoch unerheblich, da diese Personen durch die Anhaltung des Beschwerdeführers längst gewarnt seien. Durch längeres Zuwarten werde diesen Personen die Möglichkeit gegeben, sich abzusprechen. 6.4 Der Beschwerdeführer wird sich mit Ablauf der Verlängerung zehn Monate in Untersuchungshaft befunden haben. Der dringende Tatverdacht richtet sich auf gewerbsmässig begangenen Betrug und betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (vgl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts KZM 25 1160 vom 30. Mai 2025 E. 2.1). Der Strafrahmen für diese Delikte beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art.