Der Beschwerdeführer äussert sich nicht direkt zur Verhältnismässigkeit der Haft. Jedoch rügt er sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, indem er zusammengefasst vorbringt, dass die Staatsanwaltschaft aus nicht nachvollziehbaren Gründen damit zuwarte, die weiteren Personen anzuhalten, sofern sie dies überhaupt machen werde. Die Situation präsentiere sich heute genau gleich wie vor drei Monaten. Es sei davon auszugehen, dass eine parallele und zeitnahe Anhaltung möglich sei. Das sei jedoch unerheblich, da diese Personen durch die Anhaltung des Beschwerdeführers längst gewarnt seien.