Es sei weiterhin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen. Untersuchungen von Vorwürfen wie den vorliegenden seien gerichtsnotorisch zeit- und ressourcenaufwendig. Hierzu verweist das Zwangsmassnahmengericht auf seinen Entscheid vom 30. Mai 2025. Die Staatsanwaltschaft führe die geplanten Ermittlungshandlungen und prozessualen Schritte nachvollziehbar auf. 6.3 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht direkt zur Verhältnismässigkeit der Haft.