Im Falle einer Verurteilung müsse er mit einer deutlich schwerwiegenderen Sanktion rechnen, es drohe also keine Überhaft. Die von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar aufgeführten geplanten, kollusionssensiblen Ermittlungshandlungen, so insbesondere die Identifizierung und anschliessende Befragung von mutmasslichen Mitbeteiligten und die Konfrontation des Beschuldigten mit den entsprechenden Ermittlungsergebnissen, dürften zu einem Zeitbedarf führen, der eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als angezeigt und notwendig erscheinen lasse.