Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der angeordneten Dauer zehn Monate in Untersuchungshaft befunden haben werde. Im Falle einer Verurteilung müsse er mit einer deutlich schwerwiegenderen Sanktion rechnen, es drohe also keine Überhaft.