9 chen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der angeordneten Dauer zehn Monate in Untersuchungshaft befunden haben werde.