Das ältere der gemeinsamen Kinder wurde erst kürzlich eingeschult, das jüngere geht gar erst in den Kindergarten (Haftverlängerungsantrag vom 22. August 2025, S. 3). Dies steht der Annahme der Fluchtgefahr daher nicht entgegen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden im H.________ geboren, sind H.________ Staatsangehörige und N.________ Muttersprache. Der Beschwerdeführer spricht deutsch, seine Ehefrau kann es offenbar nur lesen (Einvernahme vom 7. Mai 2025, Z. 2 und 706 f.). Hierbei handelt es sich jedoch mehrheitlich um Indizien.