_, I.________ oder K.________ zu kennen, bedeute nicht, dass man Frau und Kind in der Schweiz zurücklasse. Es handle sich dabei um rein theoretische Ausführungen. So halte das Zwangsmassnahmengericht denn auch nie fest, dass eine ernstliche Fluchtgefahr vorliege. Es lägen keine konkreten und ernstlichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr vor. Die finanzielle Situation habe grösstenteils schon vor der Verhaftung bestanden, deshalb habe sich der Beschwerdeführer