Beim überwachten Besuch der Ehefrau und der Kinder beim Beschwerdeführer vom 12. August 2025 solle allgemein die Rede davon gewesen sein, mit der bisherigen Situation abzuschliessen und einen Neustart zu ermöglichen, was der Beschwerdeführer jedoch bestreite. Schliesslich müsse der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung mit einer Landesverweisung rechnen. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde zusammengefasst, es sei nicht belegt, dass er ein Haus im H.________ habe. Jemanden in J.________, I.________ oder K.________ zu kennen, bedeute nicht, dass man Frau und Kind in der Schweiz zurücklasse.