Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass der Beschwerdeführer seit 2006 in der Schweiz lebe, verheiratet sei und zwei Kinder habe, die in der Schweiz eingeschult worden seien. Die Einschulung der Kinder in der Schweiz verbessere deren Perspektive. Trotzdem nimmt das Zwangsmassnahmengericht Fluchtgefahr an und stützt dies auf die H.________ Staatsangehörigkeit und den regelmässigen Kontakt zu verschiedenen Personen im H.________ sowie in I.________, J.________ und K.________.