je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohnund Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass der Beschwerdeführer seit 2006 in der Schweiz lebe, verheiratet sei und zwei Kinder habe, die in der Schweiz eingeschult worden seien.