5. Neben der Kollusionsgefahr begründet das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr. 5.1 Das Bundesgericht hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten sind, sämtliche infrage kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit soll verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (Urteil des Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).