Hierbei handelt es sich einzig um eine Vermutung, welche noch dazu die Annahme von Kollusionsgefahr nicht generell verunmöglichen würde. Nachdem sich die Kollusionsgefahr weiter konkretisierte, wie dies die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei voranschreitendem Verfahren fordert, sind die Rügen zur Untätigkeit der Staatsanwaltschaft, die der Beschwerdeführer bereits unter dem Titel der Kollusionsgefahr vorbringt, bei der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu prüfen (E. 6).