Dagegen vermag der Beschwerdeführer nichts auszurichten, wenn er äussert, dass die anderen Beteiligten durch seine Verhaftung bereits gewarnt worden seien und sich hätten absprechen können. Hierbei handelt es sich einzig um eine Vermutung, welche noch dazu die Annahme von Kollusionsgefahr nicht generell verunmöglichen würde.