Die Äusserung «Syrien Al-Assad» gegenüber dem Übersetzer ist ohne Weiteres als Einschüchterungsversuch zu werten. Entscheidend ist jedoch die Anweisung an seine Ehefrau, die Fotos ohne ersichtliches Datum an den Anwalt weiterzuleiten. Damit ist nicht nur weiterhin vom Vorliegen von Kollusionsgefahr auszugehen, diese hat sich darüber hinaus weiter konkretisiert. Dagegen vermag der Beschwerdeführer nichts auszurichten, wenn er äussert, dass die anderen Beteiligten durch seine Verhaftung bereits gewarnt worden seien und sich hätten absprechen können.