Wie oben dargelegt, obliegt die abschliessende Beweiswürdigung dem Sachgericht. Im vorliegenden Verfahren kann dennoch auf die Aktennotiz vom 12. August 2025 abgestellt werden (E. 3.4). Sie weist gleich mehrfach auf die konkrete Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers hin. Hinter den Äusserungen zur chinesischen Hauptstadt und den schnellen Übergängen ist eine solche zwar nur zu vermuten. Die Äusserung «Syrien Al-Assad» gegenüber dem Übersetzer ist ohne Weiteres als Einschüchterungsversuch zu werten.