Heute sei die Ausgangslage exakt dieselbe. Es sei zu befürchten, dass sich die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz auch in drei Monaten wieder so äusserten. Wenn Anhaltungen bevorstünden und nie umgesetzt würden, dann ende die Kollusionsgefahr auch nicht. Es sei davon auszugehen, dass eine parallele und zeitnahe Anhaltung möglich sei. Das sei jedoch unerheblich, da diese Personen durch die Anhaltung des Beschwerdeführers längst gewarnt seien. Durch längeres Zuwarten werde diesen Personen die Möglichkeit gegeben, sich abzusprechen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Erklärung des Übersetzers zum überwachten Besuch.