Die Aussagen des Beschuldigten seien nach wie vor inkonstant und er räume selbst ein, falsche Angaben gemacht zu haben. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft stehe zudem eine Anhaltung von involvierten Personen an. Die zu erhebenden Aussagen seien in hohem Masse kollusionsanfällig, weshalb auch in Bezug auf diese Personen das Vorliegen einer Kollusionsgefahr zu bejahen sei. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Staatsanwaltschaft im Mai 2025 die Kollusionsgefahr mit noch ausstehenden Einvernahmen tatbeteiligter Personen begründet habe. Heute sei die Ausgangslage exakt dieselbe.