Es könne kein pflichtwidriges Versäumnis vorzunehmender Ermittlungshandlungen erkannt werden. Im angefochtenen Entscheid ergänzt das Zwangsmassnahmengericht, dass in der Anweisung des Beschwerdeführers an seine Ehefrau eine Kollusionsbereitschaft zu erblicken sei. Die verworrene Sprache bzw. die schnellen thematischen Übergänge könnten ohne Weiteres ein Indiz für eine Kollusionsbereitschaft sein, indem die Kommunikation so gesteuert werde, dass sie für Aussenstehende schwer zu durchschauen sei und keine klaren Aussagen oder belastbaren Informationen gegeben würden, um die Überwachung zu umgehen.