Das zumindest teilweise nicht nachvollziehbare bzw. widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Befragung vom 21. Mai 2025 zeige auf, dass er seine Handlungen bzw. seine Beweggründe als möglichst harmlos darzustellen versuche. Der Beschwerdeführer erkläre, dass es der Staatsanwaltschaft seit längerem möglich gewesen sei, die von ihm genannten Personen zu befragen. Dem sei zu entgegnen, dass er bisher mehrere grundsätzlich verschiedene Versionen der Geschehnisse vorgebracht habe.