Die Staatsanwaltschaft führe nachvollziehbar aus, dass Befragungen wesentlicher Tatbeteiligter noch ausstehend seien, weshalb weiterhin von Kollusionsmöglichkeiten auszugehen sei. Gleiches gelte hinsichtlich des Vorliegens einer Kollusionsbereitschaft. Das zumindest teilweise nicht nachvollziehbare bzw. widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Befragung vom 21. Mai 2025 zeige auf, dass er seine Handlungen bzw. seine Beweggründe als möglichst harmlos darzustellen versuche.