5 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid für die Kollusionsgefahr zuerst auf seinen Entscheid KZM 25 1160 vom 30. Mai 2025, in welchem es auf die bisherigen Haftentscheide und insbesondere auf den Beschluss des Obergerichts verweist, in welchen die Kollusionsgefahr bejaht wurde. Die Staatsanwaltschaft führe nachvollziehbar aus, dass Befragungen wesentlicher Tatbeteiligter noch ausstehend seien, weshalb weiterhin von Kollusionsmöglichkeiten auszugehen sei.