Der Glaubhaftigkeit ebenfalls nicht zuträglich ist, dass er die vorgebrachte Version mehrfach veränderte. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass sich gestützt auf die Vorhalte und Aussagen bei der Einvernahme vom 11. Juli 2025 Hinweise auf eine umfassendere Verwicklung des Beschwerdeführers in die Geschehnisse ergeben haben. Es rückt – wie die Staatsanwaltschaft dies richtig festhält – auch die Behauptung des Beschwerdeführers, mittels Drohung der Gewaltanwendung zu diesen Handlungen gezwungen worden zu sein, in den Hintergrund. Damit hat sich der dringende Tatverdacht weiter verdichtet.