4 Was die Aktennotiz zum überwachten Besuch vom 12. August 2025 anbelangt, ist festzuhalten, dass die abschliessende Beweiswürdigung dem Sachgericht vorbehalten bleibt. Der Beschwerdeführer widerspricht zentralen Inhalten der Aktennotiz. Gestützt auf das bisherige Aussageverhalten des Beschwerdeführers (vgl. oben) erscheint es jedoch plausibel, dass der Inhalt der Aktennotiz korrekt ist. Dies muss im Haftverfahren insbesondere im Licht des Beschleunigungsgebots genügen.