Bei der Einvernahme vom 15. August 2025 widersprach der Beschwerdeführer der in der Aktennotiz festgehaltenen Wahrnehmung des Übersetzers, er habe seiner Frau gesagt, sie solle diese Fotos seinem Anwalt schicken (Z. 80 f.). Bereits vor diesem Vorhalt wollte der Beschwerdeführer zwar über Fotos verfügen, diese jedoch erst beim Gericht einreichen (Z. 34 ff.). Nur am Rande ist festzuhalten, dass Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht auf die Einvernahme des D.________ verweisen, sich diese jedoch nicht in den Haftakten findet. Der D.________ soll sich nicht an diese Verletzungen erinnern können.