In der Folge wurde der Beschwerdeführer gebeten, seiner Frau mitzuteilen, diese Fotos an seinen Anwalt oder die Polizei weiterzuleiten. Der Aktennotiz zum überwachten Besuch vom 12. August 2025 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Frau angewiesen haben soll, die Fotos ohne ersichtliches Datum weiterzuleiten. Bei der Einvernahme vom 15. August 2025 widersprach der Beschwerdeführer der in der Aktennotiz festgehaltenen Wahrnehmung des Übersetzers, er habe seiner Frau gesagt, sie solle diese Fotos seinem Anwalt schicken (Z. 80 f.).