So brachte er vor, dass sich Fotos seiner Verletzungen auf dem Mobiltelefon seines Sohnes fänden, welches sich hundertprozentig in P.________ (Ort) befinde. Damit konfrontiert, dass sich sein Sohn zurzeit doch im H.________ befinde, räumte er ein, nicht genau zu wissen, wo das Mobiltelefon sei. Vielleicht habe er es ja zuhause gelassen (Z. 79 ff.). In der Folge wurde der Beschwerdeführer gebeten, seiner Frau mitzuteilen, diese Fotos an seinen Anwalt oder die Polizei weiterzuleiten.