Er habe ihnen den Code gegeben, als sie gefragt hätten (Z. 757). Bei der Einvernahme vom 21. Mai 2025 brachte er ebenfalls vor, dass ihm diese beiden das Mobiltelefon weggenommen hätten (Z. 770 f.). Bei der Einvernahme vom 11. Juli 2025 gab der Beschwerdeführer zu, nicht die Wahrheit gesagt zu haben (Z. 56 und 108). Trotz dieses Geständnisses erscheint fraglich, wie erlebnisbasiert die weiteren Schilderungen in dieser Einvernahme sind. So brachte er vor, dass sich Fotos seiner Verletzungen auf dem Mobiltelefon seines Sohnes fänden, welches sich hundertprozentig in P.________ (Ort) befinde.