Weiter muten die Aussagen, dass sein Mobiltelefon auch von anderen Personen benutzt worden sei, als Schutzbehauptung an. In der Einvernahme vom 21. Mai 2025 sagte er aus, dass E.________ sein Mobiltelefon für Gespräche mit D.________ benutzt habe (Z. 322 ff.). Auch D.________ habe manchmal sein Mobiltelefon benutzt (Einvernahme vom 15. August 2025, Z. 763); dies mit seinem Einverständnis (Z. 772). Auch F.________ und G.________ würden sein Mobiltelefon benutzen, da sie selbst Mobiltelefone mit deutschen Nummern hätten (Z. 746 ff.). Sie hätten es ihm weggenommen (Z. 747). Er habe ihnen den Code gegeben, als sie gefragt hätten (Z. 757).