So erwähnte er etwa nicht mehr, dass sich in dem Keller auch eine andere Person befunden haben soll, die ebenfalls Schulden gehabt habe (Einvernahme vom 12. März 2025 Z. 165 ff.). Bei der Hafteröffnung vom 31. Januar 2025 hatte der Beschwerdeführer noch ausgesagt, dass über 30 Personen im Keller gewesen seien (Z. 169). Generell wirkt die Schilderung in der Einvernahme vom 21. Mai 2025 sehr karg, auf die meisten Fragen antwortete er einsilbig. Weiter muten die Aussagen, dass sein Mobiltelefon auch von anderen Personen benutzt worden sei, als Schutzbehauptung an.