3 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Praxisgemäss beschränkt sich die Kammer daher auf eine summarische Prüfung. 3.4 Die Beschwerdekammer bejahte im Beschluss BK 25 168 vom 1. Mai 2025 den dringenden Tatverdacht (E. 3.4). Mit Verweis auf diesen Beschluss genügt es vorliegend, die seither durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie die Aktennotiz zum überwachten Besuch vom 12. August zu beleuchten.