Zwar sei die Qualifikation der bandenmässigen Begehung weder beim Straftatbestand des Betrugs noch bei dem des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gesetzlich vorgesehen. Der dringende Tatverdacht umfasse in Beachtung der einzelnen Teilsachverhalte, der Deliktssumme sowie der erkennbaren finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit. Im angefochtenen Entscheid ergänzt das Zwangsmassnahmengericht, dass der dringende Tatverdacht nach wie vor zu bejahen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2025 stünden im Widerspruch zu denjenigen des D._____