Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach sein Mobiltelefon von Dritten verwendet worden sei bzw. er dieses nicht bei sich gehabt habe, erscheine in Beachtung der üblichen Verwendung eines persönlichen Mobiltelefons, insbesondere aber vor dem Hintergrund des Sachverhaltsbildes, wie es sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen erkennen lasse, nicht glaubhaft. Insgesamt habe sich der dringende Tatverdacht weiter verdichtet. Zwar sei die Qualifikation der bandenmässigen Begehung weder beim Straftatbestand des Betrugs noch bei dem des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gesetzlich vorgesehen.